Die Grundlage für die Möglichkeit jedes Juden, Aliyah zu machen und nach Israel auszuwandern, ist das Rückkehrgesetz, das ursprünglich 1950 verabschiedet und 1954 und 1970 geändert und aktualisiert wurde.
Nachfolgend findest du die vollständige und aktualisierte Version, die vom Shivat Zion’s Team überprüft und übersetzt wurde, gefolgt vom ursprünglichen transkribierten Text auf Hebräisch.
1. Jeder Jude hat das Recht, als Oleh (Einwanderer) in dieses Land zu kommen.
2. (a) Die Einwanderung erfolgt mit einem Oleh-Visum. (b) Ein Oleh-Visum wird jedem Juden erteilt, der seinen Wunsch geäußert hat, sich in Israel niederzulassen, es sei denn, der Innenminister ist davon überzeugt, dass der Antragsteller:
3. (a) Ein Jude, der nach Israel gekommen ist und nach seiner Ankunft den Wunsch geäußert hat, sich in Israel niederzulassen, kann, während er sich noch in Israel befindet, ein Oleh-Zertifikat erhalten. (b) Die in Abschnitt 2(b) festgelegten Beschränkungen gelten auch für die Ausstellung eines Oleh-Zertifikats, jedoch wird eine Person, die nach ihrer Ankunft in Israel eine Krankheit erworben hat, nicht als Gefahr für die öffentliche Gesundheit betrachtet.
4. Jeder Jude, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Israel gekommen ist und jeder Jude, der im Land geboren wurde, sei es vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird als unter dieses Gesetz fallend betrachtet
4A. (a) Die Rechte eines Juden nach diesem Gesetz und die Rechte eines Oleh nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz 5712-1952 sowie die Rechte eines Oleh nach jeder anderen Gesetzgebung stehen auch dem Kind und Enkelkind eines Juden, dem Ehepartner eines Juden und dem Ehepartner des Kindes und Enkelkindes eines Juden zu; ausgenommen sind Personen, die jüdisch waren und freiwillig ihre Religion gewechselt haben.
4A. (b) Es spielt keine Rolle, ob der Jude, durch den das Recht nach Absatz (a) beansprucht wird, noch lebt oder nicht, oder ob er nach Israel kam oder nicht.
4A. (c) Die Beschränkungen und Bedingungen, die in diesem Gesetz oder im Rahmen dieses Gesetzes oder in den in Absatz (a) genannten Gesetzgebungen für einen Juden oder einen Oleh festgelegt sind, gelten gelten auch für jeden, der ein Recht nach Absatz (a) geltend macht.
4B. Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet „Jude“ eine Person, die von einer jüdischen Mutter geboren wurde oder zum Judentum konvertiert ist und nicht Mitglied einer anderen Religion ist.
5. Der Innenminister ist mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt und kann Vorschriften zu seiner Umsetzung und zur Erteilung von Oleh-Visa und -Zertifikaten an Minderjährige bis zum Alter von 18 Jahren erlassen. Vorschriften zu den Abschnitten 4A und 4B bedürfen der Genehmigung des Verfassungs-, Rechts- und Justizausschusses der Knesset.
חוק השבות, תש“י – 1950
נוסח מלא ומעודכן
1. כל יהודי זכאי לעלות ארצה.
(א) העליה תהיה על פי אשרת עולה.
(ב) אשרת עולה תינתן לכל יהודי שהביע את רצונו להשתקע בישראל חוץ אם נוכח שר הפנים שהמבקש –
3. (א) יהודי שבא לישראל ולאחר בואו הביע את רצונו להשתקע בה, רשאי, בעודו בישראל, לקבל תעודת עולה.
(ב) הסייגים המפורשים בסעיף 2(ב) יחולו גם על מתן תעודת עולה, אלא לא ייחשב אדם למסכן בריאות הציבור לרגל מחלה שלקה בה אחרי בואו לישראל.
4. כל יהודי שעלה לארץ לפני תחילת תקפו של חוק זה, וכל יהודי שנולד בארץ בין לפני תחילת תקפו של חוק זה ובין לאחריה, דינו כדין מי שעלה לפי חוק זה.
4א. (א) הזכויות של יהודי לפי חוק זה והזכויות של עולה לפי חוק האזרחות, תשי“ב,0592-
וכן הזכויות של עולה לפי כל חיקוק אחר, מוקנות גם לילד ולנכד של יהודי, לבן זוג של יהודי ולבן זוג של ילד ושל נכד של יהודי; להוציא אדם שהיה יהודי והמיר דתו מרצון.
(ב) אין נפקא מינה אם יהודי שמכוחו נתבעת זכות לפי סעיף קטן (א) עודו בחיים או לאו ואם עלה ארצה או לאו.
(ג) הסייגים והתנאים הקבועים לגבי יהודי או עולה בחוק זה או על פיו או בחיקוקים כאמור בסעיף קטן (א), יחולו גם על מי שתובע זכות לפי סעיף קטן (א).
4ב. לענין חוק זה, „יהודי“ – מי שנולד לאם יהודיה או שנתגייר, והוא אינו בן דת אחרת.
5. שר הפנים ממונה על ביצוע חוק זה, והוא רשאי להתקין תקנות בכל הנוגע לביצועו וכן למתן אשרות עולה ותעודות עולה לקטינים עד גיל 18.
תקנות לענין סעיפים 4א ו4-ב טעונות אישור ועדת החוקה, חוק ומשפט של הכנסת.